1. Allgemeines / Angebot und Annahme / Laufzeit / Kündigung / Maximalabnahmemenge
1.1 Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Bestätigung des Auftrages durch die lekker Energie GmbH (im Folgenden: lekker) in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. lekker kann den Auftrag nur bis zu sechs Wochen nach Auftragseingang bestätigen. Der Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen erfolgt sind (z. B. die Bestätigung der Netzanmeldung durch den Netzbetreiber).
1.2 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann nur in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
1.3 Beauftragt der Kunde einen Vertrag mit Preisgarantie, so verzichtet lekker bis zum Ablauf der Preisgarantie darauf, ihr Kündigungsrecht gemäß Ziffer 1.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wahrzunehmen. Ansonsten bleibt das Kündigungsrecht hiervon unberührt, insbesondere die fristlose Kündigung gemäß Ziffer 8.5 dieser AGB.
1.4 lekker erbringt den Lieferantenwechsel zügig und für den Kunden unentgeltlich. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. Informationen zu aktuellen Tarifen erhält der Kunde unter lekker.de.
1.5 lekker liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. lekker stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb unter den Voraussetzungen von Ziffer 5.2 in Rechnung.
1.6 Verbraucher (Standardlastprofil-Privatkunden) dürfen nach diesem Vertrag pro Jahr bis zu 30.000 kWh Strom und/oder bis zu 300.000 kWh Gas abnehmen. Gewerbekunden im Standardlastprofil dürfen pro Jahr bis zu 100.000 kWh Strom und/oder 1,5 Mio. kWh Gas abnehmen.
1.7 Vereinbarungen im Auftragsformular gehen diesen AGB vor. Änderungen in den Auftragsformularen sind nicht zulässig und somit unwirksam.
2. Besondere Regelungen für Produkte mit einer festen Vertragslaufzeit von mindestens sechs Monaten
2.1 Die in Ziffer 2 enthaltenen Regelungen gelten für Produkte mit einer festen Laufzeit von mindestens sechs Monaten. Die Regelungen ergänzen und verdrängen die sonstigen Regelungen der vorliegenden AGB.
2.2 Abweichend von Ziffer 1.2 hat der Energielieferungsvertrag die im Auftragsformular festgelegte Erstlaufzeit. Die Erstlaufzeit beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung durch lekker. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit in Textform möglich. Bei Verbrauchern nach § 13 BGB gilt: Nach Ablauf der Erstlaufzeit findet die Regelung von Ziffer 1.2 Anwendung.
2.3 Für Unternehmer nach § 14 BGB gilt darüber hinaus Folgendes: Nach Ablauf der Erstlaufzeit bzw. jeweiligen festen Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der festen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.
2.4 Der Basis-Energiepreis gemäß Ziffer 5.1 Satz 2, also der Preis für die Beschaffung von Energie, für den Vertrieb und für den Kundenservice, bleibt für die Dauer der jeweiligen festen Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 2.2 bzw. Ziffer 2.3 unverändert. Damit ist eine Veränderung des Basis-Energiepreises gemäß Ziffer 5.3 während dieser festen Vertragslaufzeiten ausgeschlossen. Die Anpassung des Basis-Energiepreises ist nur zum Zeitpunkt der jeweiligen automatischen Vertragsverlängerung möglich und richtet sich nach den Regelungen der Ziffer 5.3.
2.5 Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. lekker kann bei Vertretenmüssen des Kündigungsgrunds durch den Kunden bis zum nächsten möglichen ordentlichen Kündigungszeitpunkt einen Schadensersatz für jeden Monat verlangen, den der Kunde aufgrund der vorzeitigen Kündigung nicht durch lekker beliefert wird. Dieser Schaden kann für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
3. Messung / Abrechnung/ Abschlagszahlungen /Messfehler/ Messeinrichtungen/ Abrechnungsinformationen / Verbrauchshistorie
3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen (Strom- oder Gaszähler) bzw. Messsysteme oder rechtmäßige Ersatzwertbildung des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem) erfolgt, auf Verlangen von lekker oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. lekker wird den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses lekkers an einer Überprüfung der Ablesung, und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformationen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder lekker aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann lekker den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2 lekker kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Liefermonat gelieferte Energie innerhalb von drei Wochen nach dem Liefermonat abzurechnen.
3.3 Zum Ende jedes von lekker festgelegten Abrechnungszeitraums, der ein Jahr nicht überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird lekker eine Abrechnung nach ihrer Wahl in elektronischer Form oder in Papierform erstellt. Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgen Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Abrechnung auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform. In jeder Abrechnung wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht lekkers nach Ziffer 3.2 Satz 1.
3.4 Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate.
3.5 Auf Wunsch des Kunden stellt lekker dem Kunden und einem von diesem benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie zur Verfügung. lekker stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.
3.6 Der Kunde kann jederzeit von lekker verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung sind vom Kunden zu erstatten, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.7 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vor), so ermittelt lekker den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.8 Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums, so rechnet lekker geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung
4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung bzw. Abschläge zu dem von lekker nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege eines SEPA-Lastschriftmandates oder mittels Überweisung, Überweisung mit Bareinzahlung oder Dauerauftrages zu zahlen. Hat der Kunde für die ihm aus dem Vertrag entstehenden Zahlungsverpflichtungen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, so verkürzt sich die Vorlagefrist der Vorabankündigung (sog. „Pre-Notifikation“) auf drei Tage.
4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann lekker angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert lekker erneut zur Zahlung auf oder lässt lekker den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt lekker dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Rechnung. Gleiches gilt für die Kosten der Vereinbarung einer Ratenzahlung, gegebenenfalls auch ohne Vorliegen eines Verzugs. lekker ist darüber hinaus berechtigt, den Schaden für jede vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift zzgl. Fremdbank- und eventueller Eigenbankgebühren pauschal zu berechnen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschalen nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3 Gegen Ansprüche der lekker kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.
5. Preise und Preisanpassungen / Steuern und hoheitlich veranlasste Belastungen / Bonus
5.1 Die vom Kunden zu zahlenden Grund- und Arbeitspreise setzen sich aus dem Basis-Energiepreis und den zusätzlichen Preisbestandteilen nach Ziffer 5.2 zusammen. Der Basis-Energiepreis wiederum setzt sich aus den folgenden Elementen zusammen: Preis für die Beschaffung von Energie, Vertrieb und Kundenservice. Diese Preisbestandteile werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen (unabhängig vom Zeitpunkt des jeweils einzelnen Vertragsschlusses).
5.2 Zusätzlich zur Zahlung des Basis-Energiepreises ist der Kunde verpflichtet, der lekker Netznutzungsentgelte, Kosten für Messstellenbetrieb und Messung (Messung nur für Erdgas) – soweit diese Kosten lekker vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, die Konzessionsabgaben sowie die in den folgenden Ziffern 5.2.1 (nur für den Bezug von Strom) und 5.2.2 (nur für den Bezug von Erdgas) sowie 5.2.3 genannten Preisbestandteile in der jeweils gültigen Höhe zu erstatten. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag von lekker belieferte Marktlokation des Kunden für den Stromverbrauch mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung im Sinne des MsbG ausgestattet, entfällt das Entgelt für Messstellenbetrieb für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, lekker ist zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetreiber verpflichtet. Ist lekker aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber veröffentlichten Höhe an lekker. lekker wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrages von lekker an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. lekker ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber lekker abrechnet, soweit lekker sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist.
5.2.1 Für den Bezug von Strom fallen demnach die Stromsteuer und derzeit folgende gesetzlich veranlasste Belastungen an: Die KWKG-Umlage nach § 12 EnFG, die Offshore-Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG (i.V.m. § 12 EnFG, die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, die Umlage nach § 19 Abs. 2 Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV).
5.2.2 Für den Bezug von Erdgas fallen demnach die Energiesteuer, die Standardlastprofil-Bilanzierungsumlage, das Entgelt für die Nutzung des virtuellen Handelspunktes, das Konvertierungsentgelt, die Konvertierungsumlage, die an den Marktgebietsverantwortlichen abzuführende Gasspeicherumlage gemäß § 35 e EnWG sowie die Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in der jeweils geltenden Höhe in ct/kWh („CO2-Preis“) an. Der letztgenannte Preisbestandteil (CO2-Preis) umfasst die Mehrkosten, die von lekker als gesetzlich festgelegter Festpreis für Erdgas unter Anrechnung (anteilig) gelieferter biogener Brennstoffe i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG für den Verbrauch des Kunden gezahlt werden, soweit und solange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussichtlich bis 31.12.2025).
5.2.3 Ergänzend zu den in dieser Ziffer 5.2 aufgeführten Preisbestandteilen haben Kunden für den Bezug von Strom und Erdgas die Umsatzsteuer zu erstatten.
5.2.4 Ändern sich die in dieser Ziffer 5.2 aufgeführten Preisbestandteile oder werden verpflichtende Abgaben (auch Steuern), Umlagen oder sonstige allgemein verbindliche hoheitlich auferlegte Belastungen (d.h. keine Bußgelder o.ä.), die unmittelbar das Vertragsverhältnis berühren, neu eingeführt oder fallen diese weg, verringern oder erhöhen sich die Bruttopreise entsprechend. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe führt auch bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung bzw. Entlastung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung bzw. des Wegfalls der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
5.2.5 Nähere Informationen zu Art und Inhalt dieser Preisbestandteile sind auf dem Beiblatt zum Auftragsformular bzw. unterhalb der AGB zu finden. Die aktuellen Netzentgelte finden Sie auf der Homepage Ihres Netzbetreibers.
5.3 lekker verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Basis-Energiepreise – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 5.2 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen - durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 Satz 2 maßgeblich sind, anzupassen (Erhöhung oder Senkung). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 5.1 Satz 2 genannten Kosten. lekker überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Diese Anpassung kann der Kunde gerichtlich gemäß § 315 Abs. 3 BGB überprüfen lassen. Der Umfang einer Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 5.1 Satz 2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 5.3 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 5.3 erfolgt ist – seit der erstmaligen Tarifkalkulation nach Ziffer 5.1 bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung lekkers nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen nach dieser Ziffer 5.3 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn lekker dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
5.4 Eine mit dem Kunden vereinbarte Preisgarantie bezieht sich auf den in Ziffer 5.1 Satz 2 genannten Basis-Energiepreis. Eine Erhöhung dieses Basis-Energiepreises ist innerhalb der Laufzeit der Preisgarantie ausgeschlossen.
5.5 Sollte lekker für Neukunden eines bestimmten Produkts einen Bonus ausloben, so ist diese Auslobung auf den erstmaligen Vertragsabschluss des entsprechenden Produkts mit dem Kunden beschränkt. Als Neukunde gilt, wer in den letzten sechs Monaten von lekker nicht mit dem zu liefernden Produkt (Strom oder Gas) beliefert wurde. Der Bonus wird im Rahmen der Abrechnung verrechnet, welche als erste Abrechnung auf das Ende der ersten zwölf Monate Belieferungszeit folgt (ggf. mit der Schlussrechnung). Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst mit oder nach Ende des ersten Belieferungsjahres wirksam.
6. Haftung
6.1 lekker haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
6.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
6.3 lekker wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
6.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
6.5 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
6.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
7. Änderungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungsverordnung, Netzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertrags-schluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die lekker nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist lekker verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung
8.1 lekker ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist lekker ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. lekker wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des Netznutzungsvertrags Strom bzw. Lieferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 13) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird lekker auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
8.3 lekker stellt dem Kunden die durch Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung (die der jeweilige Netzbetreiber vornimmt) entstandenen Kosten in Rechnung, sofern es nach der Beauftragung des Netzbetreibers zur Unterbrechung der Anschlussnutzung zu rechnungswirksamen Leistungen durch den Netzbetreiber kommt. Dies gilt ungeachtet dessen, ob es tatsächlich zu einer Unterbrechung, einem Unterbrechungsversuch oder lediglich zur Beauftragung des Netzbetreibers gekommen ist. Darüber hinaus hat der Kunde für die Ankündigung der Unterbrechung („Sperrung“) nach Ziffer 8.2 Satz 4 Halbsatz 2 eine Aufwandspauschale an lekker zu zahlen. Auf Verlangen des Kunden ist jeweils die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschalen Berechnungen müssen einfach nachvollziehbar sein und dürfen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten.
8.4 Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten bzw. die Pauschalen der Ankündigung, der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind. Dem Kunden bleibt es zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Ankündigung, Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. Der Kunde ist unter Umständen verpflichtet, einen vom Netzbetreiber anerkannten Installateur zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Anschlussnutzung zu beauftragen. lekker informiert den Kunden hierzu gesondert.
8.5 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines wiederholten Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 bis 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
8.6 Der Gesetzgeber hat mit § 118b EnWG ein befristetes gesetzliches Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG eingeführt, das voraussichtlich bis zum 30.04.2024 gilt und dem vertraglichen Recht zur Versorgungsunterbrechung nach Nummer 8.2 bis 8.4 für diese Kunden vorgeht. Nach § 118b EnWG ist eine Versorgungsunterbrechung vier Wochen nach vorheriger Androhung möglich, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt. Dem Kunden ist nach § 118b Abs. 7 EnWG vor der Versorgungsunterbrechung insbesondere der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung, zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, anzubieten. Die Regelung zur Unterbrechung und zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung aufgrund von Zahlungsverzug nach dieser AGB-Ziffer sind für die Dauer der Wirksamkeit des § 118b EnWG ausgesetzt.
9. Umzug / Übertragung von Rechten
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, lekker jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um lekker eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
9.2 Der Kunde hat bei einem Umzug das Recht, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wo-chen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer zu kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und lekker wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde lekker das Umzugsdatum und die Zählernummer bzw. Marktlokations-Identifikationsnummer rechtzeitig mitgeteilt hat. Kündigt der Kunde nach dieser Ziffer 9.2, ohne dass ein Umzug vorliegt oder vereitelt der Kunde die Abwendung der Kündigung durch den Lieferanten nach dieser Ziffer 9.2 schuldhaft, gelten die Sätze 2 und 3 der Ziffer 2.5 für Laufzeitverträge entsprechend.
9.3 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 9.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die lekker gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht lekkers zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche lekkers auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.
9.4 lekker ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von lekker in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.
10. Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG
Der Kunde ist verpflichtet, lekker den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. lekker wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen. Für Kunden, welche nicht Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG sind gilt: Wird eine solche Dienstleistung erstmalig im Rahmen dieses Lieferverhältnisses erbracht, steht dem Lieferanten ein außerordentliches Kündigungsrecht dieses Lieferverhältnisses mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende zu.
11. Streitbeilegungsverfahren, Verbraucherservice und Online-Streitbeilegung
11.1 Sollte dem Kunden einmal etwas nicht klar sein oder ist er mit lekker nicht zufrieden, erreicht er den Kundenservice telefonisch unter 030.430 949-499, per E-Mail unter kundenservice@lekker.de oder per Post an lekker Energie GmbH, 52523 Heinsberg. Falls der Kunde und lekker nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommen, kann der Kunde als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragen. Zur Teilnahme an diesem Schlichtungsverfahren ist lekker verpflichtet. Darüber hinaus nimmt lekker an keinem weiteren Schlichtungsverfahren teil. Mit Einreichung des Antrags bei der Schlichtungsstelle ist die Verjährung gehemmt. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030-2757240-0, Fax: 030-2757240-69, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de. Das Recht des Kunden, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Außerdem kann der Kunde sich beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur, Postfach 80 01, 53105 Bonn, Telefon: 0228 / 141516, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de, über seine Rechte informieren.
11.2 Verbraucher haben darüber hinaus die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
12. Gerichtsstand / Schlussbestimmungen
12.1 Sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart.
12.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn lekker derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
13. Energiesteuerhinweis bei Gaslieferungen
Für das auf Basis dieses Vertrages eventuell bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß § 107 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung:
„Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
Stand: 01.01.2024 (1.5.5)
Strom:
§-19-Umlage (Abs. 2 Strom-Netzentgeltverordnung):
Damit wird die Befreiung der stromintensiven Industrie von der Zahlung der Netzentgelte finanziert. So will die Politik die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie erhalten. Ab 2023 ist hier die Wasserstoffumlage (ehemals §118 Abs. 6 EnWG) bereits enthalten, sie wird nicht länger separat ausgewiesen. 2023 liegt die Umlage bei 0,417 ct/kWh netto. 2024 liegt sie bei 0,643 ct/kWh netto.
KWKG-Belastung:
Die KWKG-Umlage dient der Förderung von Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung. Mit dieser Technik kann die bei der Energiegewinnung entstehende Wärme effizient genutzt werden. 2023 beträgt die KWKG-Umlage 0,357 ct/kWh netto, 2024 0,275 ct/kWh.
Offshore-Haftungsumlage:
Die Offshore-Umlage nach §17f Abs. 5 EnWG (ab 01.01.23 §12 EnFG) dient dem beschleunigten Ausbau der Windenergie auf hoher See. Sie beträgt im Jahr 2023 0,591 ct/kWh netto und 2024 0,656 ct/kWh netto.
Stromsteuer:
Ziel dieser Steuer ist die Senkung des Energieverbrauchs. Sie hielt mit der ökologischen Steuerreform 1999 Einzug und liegt 2024 unverändert bei 2,05 ct/kWh netto.
Netzentgelte:
Die Gebühren für die Durchleitung des Stroms sind staatlich reguliert und variieren von Netzgebiet zu Netzgebiet.
Gas
Energiesteuer (Gassteuer):
Die Energiesteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 auf Grund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Energiesteuer für die Belieferung von Haushaltskunden mit Gas beträgt 0,55 ct/kWh. Die Erhebung der Energiesteuer erfolgt durch die Zollverwaltung und fließt in den Bundeshaushalt.
Bilanzierungsumlage:
Die Bilanzierungsumlage beträgt aktuell bei SLP 0 EUR/MWh netto und bei RLM 0 EUR/MWh netto. Stand 01.10.2023.
Gasspeicherumlage:
Die Bundesregierung hat ein Gesetz beschlossen, das konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen vorgibt. Dies soll dazu beitragen, dass im Winter auch bei dem Ausfall von Gasimporten die Gasversorgung in Deutschland gesichert ist. Die dafür bis zum 01. April 2025 anfallenden Kosten werden über die Gasspeicherumlage finanziert, welche als Preisbestandteil mit 0,186 ct/kWh in den Gaspreis einfließt.
CO2 Preis:
Der Kunde trägt zusätzlich die lekker treffenden Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in der jeweils geltenden Höhe in ct/kWh („CO2-Preis“). Dieser Preisbestandteil umfasst die Mehrkosten, die vom lekker als gesetzlich festgelegter Festpreis für Erdgas unter Anrechnung (anteilig) gelieferter biogener Brennstoffe i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG für den Verbrauch des Kunden gezahlt werden, soweit und solange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussichtlich bis 31.12.2025). Der Festpreis für Emissionszertifikate ist in § 10 Abs. 2 BEHG festgelegt. Er wurde 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Für 2023 wurde die Erhöhung ausgesetzt. Für 2024 wurde Sie wieder durchgeführt. Der Preis beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 € 45,00 pro Emissionszertifikat (dies entspricht der Berechtigung zur Emission einer Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxidäquivalent im Jahr). Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d. h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt auf Grundlage einer gemäß § 7 Abs. 4 BEHG zu erlassender Rechtsverordnung. Der C02-Preis beträgt in 2024 0,8163 Cent/kWh.
Strom und Gas
Konzessionsabgabe:
Sie wird vom Netzbetreiber an Städte und Gemeinden entrichtet, um öffentliche Verkehrswege nutzen zu dürfen. Ihre Höhe ist abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde.
Mehrwertsteuer:
Auf alle Abgaben und Steuern entfällt zusätzlich die Mehrwertsteuer in Höhe von 19%. Für den Zeitraum 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 gilt für Erdgaslieferung ein reduzierter Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7%.
Stand: 01.01.2024
Nähere Informationen zu Art und Inhalt dieser Bestandteile sind unter lekker.de/privatkunden/faq, auf der Homepage der Übertragungsnetzbetreiber netztransparenz.de oder auf dem Beiblatt zum Auftragsformular bzw. unterhalb der AGB zu finden. Die aktuellen Netzentgelte finden Sie auf der Homepage Ihres Netzbetreibers.
1. Regelungen im Zusatzauftrag
Diese Zusatzbedingungen gelten im Fall der Lieferung elektrischer Energie an Entnahmestellen mit Wärmepumpen-
bzw. Nachtspeicherheizungen ergänzend zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der
lekker Energie GmbH für Strom- und Gasprodukte“.
2. Lieferumfang, Messung, Freigabedauer, und Voraussetzung der Lieferung
2.1 lekker Energie stellt dem Kunden seinen gesamten Elektrizitätsbedarf für den Betrieb der Elektro-Wärmepumpenanlage (Wärmepumpen) bzw. Nachtspeicherheizung an der genannten Entnahmestelle in Niederspannung für die Laufzeit dieses Vertrages zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich zur Abnahme.
2.2 Die Belieferung setzt folgende Anschlussvoraussetzungen voraus, die vom Kunden vorab sorgfältig geprüft werden müssen und durch ihn durch die Angaben im Auftragsformular bestätigt werden:
2.2.1 Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizung, Eintarifzähler (nur Grundpreis und HT) (Produktnamen: „lekker Wärmepumpe Einzel [Einzelzähler]“ und „lekker Nachtspeicherstrom [Einzelzähler]“)
Der Kunde verfügt über eine Wärmepumpen- bzw. Nachtspeicherheizungsanlage, wobei der Energieverbrauch getrennt von der sonstigen Stromabnahme (Haushaltsstrom) gemessen wird. Der Stromzähler verfügt nur über eine Hochtarifzeit.
2.2.2 Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizung, Zweitarifzähler exkl. Haushaltsstrom (Grundpreis, HT/NT) (Produktnamen: „lekker Wärmepumpe Einzel [getrennte Messung]“ und „lekker Nachtspeicherstrom Doppel [getrennte Messung]“)
Der Kunde hat eine Wärmepumpen- bzw. Nachtspeicherheizungsanlage, wobei der Energieverbrauch getrennt von der sonstigen Stromabnahme (Haushaltsstrom) sowie über eine Messeinrichtung mit einer Hochtarifzeit (HT) und einer Nebentarifzeit (NT) gemessen wird.
2.2.3 Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizung, Zweitarifzähler inkl. Haushaltsstrom (Grundpreis, HT/NT), (Produktnamen: „lekker Wärmepumpe Doppel [gemeinsame Messung]“ und „lekker Nachtspeicherstrom Doppel [gemeinsame Messung]“)
Der Kunde hat eine Wärmepumpen- bzw. Nachtspeicherheizungsanlage, wobei der Energieverbrauch zusammen mit der sonstigen Stromabnahme (Haushalt) sowie über eine Messeinrichtung mit einer Hochtarifzeit (HT) und einer Nebentarifzeit (NT) gemessen wird.
2.3 Der Strombezug wird für die Verträge nach Ziffer 2.2.2 und 2.2.3 zu den vom Netzbetreiber vorgegebenen NT-Zeiten zum Niedertarif (NT) abgerechnet; der Bezug außerhalb dieser Zeiten (vom Netzbetreiber vorgegebene HT-Zeit) zum Hochtarif (HT). Die Niedertarif- sowie Hochtarifzeit sind vom zuständigen Netzbetreiber veröffentlicht.
3. Hinweise zur Unterbrechung/Steuerbarkeit des Strombezugs für Wärmepumpe und Nachtspeicherheizung nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2
3.1 Lekker Energie weist ausdrücklich darauf hin, dass der Strombezug für Wärmepumpen bzw. Nachtspeicher nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 durch den Verteilnetzbetreiber unterbrochen werden kann. Die Vorgaben zu Sperrzeiten bzw. Unterbrechungen sind in den Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsbedingungen des jeweiligen Verteilnetzbetreibers enthalten.
3.2 Die Unterbrechung des Strombezugs wird vom Verteilnetzbetreiber über ein fernbedientes Schaltgerät in der Kundenanlage veranlasst.
4. Schaltgerät für Wärmepumpe und Nachtspeicherheizung nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2: Installation, Beschädigung, Störung
4.1 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort des Schaltgeräts. Bei der Wahl des Anbringungsortes ist die Möglichkeit der Fernbedienung zu berücksichtigen. Der Netzbetreiber hat den Kunden zu beteiligen und dessen berechtigte Interessen angemessen zu berücksichtigen. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden einer Verlegung des Schaltgerätes zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Fernbedienung möglich ist. Der Kunde hat die Kosten einer Verlegung des Schaltgerätes nach Satz 4 zu tragen.
4.2 Der Kunde hat dem Netzbetreiber den Verlust, Beschädigungen und Störungen des Schaltgerätes unverzüglich mitzuteilen.
Stand: 01.09.2023