Berlin, 01.11.2011

Strom- und Gaslieferanten droht im Januar weitere Anpassung der Netzentgelte – sichere Tarifkalkulation gefährdet

Zum Nachteil von Strom- und Gaslieferanten haben die meisten Netzbetreiber in den vergangenen Tagen ihre Netzentgelte nur „vorläufig“ oder „unter Vorbehalt“ bekanntgegeben. Sie halten sich damit die Möglichkeit offen, die Leitungsgebühren zum 1. Januar 2012 ein weiteres Mal anzupassen.

„Dieses Vorgehen führt zu erheblichen Unsicherheiten bei unserer Tarifkalkulation und erfordert möglicherweise nachträgliche Korrekturen. Eine nochmalige Anpassung der Netzentgelte geht letztendlich zu Lasten des Verbrauchervertrauens“, sagt Dr. Thomas Mecke, Vorsitzender der Geschäftsführung des Energiedienstleisters lekker Energie.

Mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes wollte der Gesetzeber den Lieferanten mehr Planungssicherheit geben, indem die Netzbetreiber verpflichtet wurden die Durchleitungsgebühren für das kommende Jahr bereits am 15. Oktober zu veröffentlichen. Den Lieferanten wird dadurch ermöglicht, ihren Kunden Angebote zu machen, die jeweils die aktuelle Entgelthöhe berücksichtigen. „Die vorläufige Bekanntgabe der Netzentgelte für den Fall möglicher nachträglicher Kostenänderungen nach dem 15. Oktober darf im Sinne des Gesetzgebers nur die Ausnahme sein“, sagt Dr. Mecke.

Wenn die Verbindlichkeit der Bekanntgabe schwierig ist, sollte die Bundesnetzagentur dafür sorgen, dass alle nach der Bekanntgabe der Netzentgelte festgestellten Abweichungen in die Entgelte des darauffolgenden Jahres einfließen, so wie es auch bei der EEG-Umlage gehandhabt wird.

„Mit dieser Regelung würde die Bundesnetzagentur im Sinne des Gesetzgebers und des Wettbewerbs handeln, weil durchlaufende Posten einheitlich und nur einmal jährlich geändert würden. Dann müssten die Anbieter ihre Tarife aufgrund staatlicher Vorgaben auch nur einmal jährlich neu kalkulieren“, sagt Dr. Mecke. „Anderenfalls müsste der Gesetzgeber das Gesetz nachbessern, um Verbindlichkeit zu schaffen.“

Durchlaufende Posten sind außer den Netzentgelten auch die EEG-Umlage. Die Höhe der EEG-Umlage, die jeweils zum 1. Januar in Kraft tritt, muss ebenfalls spätestens bis zum 15. Oktober bekannt gegeben werden.