Berlin, 30.05.2017

lekker erwirkt Markenschutz gegen Getränkehersteller

Die Bekanntheit der Marke „lekker Energie“ wurde gerichtlich bestätigt. Der Schutzbereich der Marke „lekker Energie“ erstreckt sich demnach nicht mehr lediglich auf Energieprodukte, sondern auch auf „unähnliche Produkte“, wie etwa solche aus dem Lebensmittelbereich. Das hat das Landgericht Berlin bereits in einem Urteil vom 31. Januar dieses Jahres entschieden. Der bundesweite Strom- und Gasanbieter lekker Energie hatte den Getränkehersteller „Sei lecker! GmbH“ aus dem nordrhein-westfälischen Everswinkel verklagt, weil dieser die Bekanntheit der Marke „lekker Energie“ für seinen Energiedrink „lecker Energy“ ausgenutzt hatte und dafür auf der Domain „lecker-energy.eu“ warb. Der Richterspruch hat inzwischen Rechtskraft erlangt und wurde von der Beklagten als endgültige Regelung anerkannt.

Da die „Sei lecker! GmbH“ gegen eine einstweilige Verfügung der lekker Energie aus dem April 2016 Widerspruch einlegt hatte, musste die 15. Zivilkammer des Landgerichts Berlins Anfang des Jahres die Sach- und Rechtslage überprüfen. Diese Überprüfung führte Ende Januar zu einer Bestätigung der Beschlussverfügung.

In seiner Urteilsbegründung folgte das Gericht dem Vortrag der lekker Energie, dass sich die „Sei lecker! GmbH“ die Bekanntheit des Energieanbieters zu Nutze mache. Paragraf 14 Absatz 2 des Markengesetzes verbiete es aber, „ein ähnliches Zeichen […] zu benutzen, […] wenn es sich bei der [kopierten] Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens […] die Wertschätzung der bekannten Marke […] in unlauterer Weise ausnutzt.“

Diese Markenbekanntheit habe die Klägerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen hinreichend glaubhaft vorbringen können, heißt es in der Urteilsbegründung. Daher erstrecke sich ihr Schutzbereich nicht nur auf ähnliche, sondern auch auf unähnliche Produkte. Landgericht Berlin, Az. 183/16.